§ 23b AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020–1. Juli 2023]
1§ 23b. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2. das Antragsverfahren,
- 3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 16a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.