§ 27 AEntG. Inhalt ausgehender Ersuchen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[1. Juli 2023]
1§ 27. Inhalt ausgehender Ersuchen. Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
  • 1. Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind,
  • 2. eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften,
  • 3. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße,
  • 4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten
    • a) der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und
    • b) der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist,
  • 5. im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung,
  • 6. im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße
    • a) das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
    • b) eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße,
    • c) alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich der Information, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt,
    • d) eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie
    • e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 9, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.

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