§ 5 AEntG. Arbeitsbedingungen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020]
1§ 5. Arbeitsbedingungen. [1] Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
  • 21. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann,
  • 31a. die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
  • 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
  • 43. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergl eichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,
  • 54. die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und
  • 65. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8.
[2] Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.
Anmerkungen:
1. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
2. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
3. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
4. 18. Juli 2019: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
5. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
6. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.

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