§ 1 AO. Anwendungsbereich
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. Dezember 2001] | [1. Januar 1977] |
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§ 1. Anwendungsbereich | § 1. Anwendungsbereich |
(1) [1] Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. [2] Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar. | (1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. |
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend: | (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend: |
1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis), | 1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis), |
2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), | 2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), |
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), | 3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), |
4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), | 4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), |
5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), | 5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), |
6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, | 6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, |
7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). | 7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). |
(3) [1] Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. [2] Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird. | (3) [1] Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. [2] Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird. |
[1. Januar 1977–23. Dezember 2001]
1§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
- 2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
- 3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
- 4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),
- 5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),
- 6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
- 7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) [1] Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. [2] Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.