§ 147b AO. Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2023]
1§ 147b. Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen. [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. [2] In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 12, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.

Umfeld von § 147b AO

§ 147a AO. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b AO. Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

§ 148 AO. Bewilligung von Erleichterungen