§ 150 AO. Form und Inhalt der Steuererklärungen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977] | [24. März 1976] |
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§ 150. Form und Inhalt der Steuererklärungen | § 150. […] |
(1) [1] Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. [2] Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). | (1) […] |
(2) [1] Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. [2] Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern. | (2) […] |
(3) [1] Ordnen die Steuergesetze an, daß der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. [2] Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. | (3) […] |
(4) [1] Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. [2] Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen. | (4) […] |
(5) In die Vordrucke der Steuererklärungen können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. | (5) […] |
(6) [1] Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. [2] Dabei können insbesondere geregelt werden: | (6) [1] Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. [2] Dabei können insbesondere geregelt werden: |
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, | 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, |
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, | 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, |
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, | 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, |
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, | 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, |
5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, | 5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, |
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen. | 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen. |
[24. März 1976–1. Januar 1977]
1§ 150. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
2(6) [1] Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. [2] Dabei können insbesondere geregelt werden:
- 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- 5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
- 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. März 1976: § 415 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 24. März 1976: § 415 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 1976.