§ 175 AO. Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1982] | [1. Januar 1977] |
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§ 175. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen | § 175. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen |
(1) [1] Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, | [1] Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, |
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, | 1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, |
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). [2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. | 2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. |
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1982]
1§ 175. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen. [1] Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
- 2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.