§ 184 AO. Festsetzung von Steuermeßbeträgen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1987][1. Januar 1986]
§ 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen § 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen
(1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. [3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. [4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden. (1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. [3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. [4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) [1] Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2] Eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages. (2) [1] Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2] Eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermeßbescheides sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt. (3) Die Finanzbehörden teilen die festgesetzten Steuermeßbeträge sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt.
[1. Januar 1986–1. Januar 1987]
1§ 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen.
(1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. 2[3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. 3[4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) [1] Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2] Eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages.
(3) Die Finanzbehörden teilen die festgesetzten Steuermeßbeträge sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.