§ 188 AO. Zerlegungsbescheid
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. Dezember 2022] | [1. Januar 1977] |
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§ 188. Zerlegungsbescheid | § 188. Zerlegungsbescheid |
(1) [1] Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannzugeben ist, soweit sie betroffen sind. [2] Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. | (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannzugeben ist, soweit sie betroffen sind. |
(2) [1] Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des zu zerlegenden Steuermeßbetrages angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. [2] Er muß ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben. | (2) [1] Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des zu zerlegenden Steuermeßbetrages angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. [2] Er muß ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben. |
[1. Januar 1977–21. Dezember 2022]
1§ 188. Zerlegungsbescheid.
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannzugeben ist, soweit sie betroffen sind.
(2) [1] Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des zu zerlegenden Steuermeßbetrages angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. [2] Er muß ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.