§ 200 AO. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2023]
1§ 200. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen.
(1) [1] Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2[2] Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. [3] Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. 3[4] § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) [1] Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 4[2] Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. 5[3] Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6[4] § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) [1] Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. [2] Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. [3] Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 27. Oktober 2000: Artt. 7 Nr. 3, 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000.
- 3. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 19, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 21 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
- 5. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 21 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
- 6. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 21 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.