§ 230 AO. Hemmung der Verjährung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. März 2024][21. Dezember 2022]
§ 230. Hemmung der Verjährung § 230. Hemmung der Verjährung
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) [1] Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. [2] § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden. (2) [1] Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. [2] § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
[21. Dezember 2022–28. März 2024]
1§ 230. Hemmung der Verjährung.
2(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
3(2) [1] Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. [2] § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 14 Buchst. a, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 14 Buchst. b, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.

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