§ 239 AO. Festsetzung der Zinsen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996] | [30. Dezember 1993] |
---|---|
§ 239. Festsetzung der Zinsen | § 239. Festsetzung der Zinsen |
(1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt: | (1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt: |
1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, | 1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, |
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, | 2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, |
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, | 3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, |
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, | 4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, |
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. [3] Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist. | 5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. [3] Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist. |
(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zwanzig Deutsche Mark betragen. | (2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zwanzig Deutsche Mark betragen. |
[30. Dezember 1993–1. Januar 1996]
1§ 239. Festsetzung der Zinsen.
(1) [1] Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. [2] Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 21. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
- 32. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
- 43. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
- 54. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
- 65. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.
(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zwanzig Deutsche Mark betragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 32 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
- 3. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
- 4. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
- 5. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
- 6. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 7 Buchst. b, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.
- 7. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 32 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.