§ 240 AO. Säumniszuschläge
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[20. Dezember 2003] | [1. Januar 2002] |
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§ 240. Säumniszuschläge | § 240. Säumniszuschläge |
(1) [1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. [2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. [4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. [5] Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind. | (1) [1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. [2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. [4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. [5] Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind. |
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. | (2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. |
(3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1. | (3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1. |
(4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. | (4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. |
[1. Januar 2002–20. Dezember 2003]
1§ 240. Säumniszuschläge.
(1) 2[1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. 3[2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4[4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 5[5] Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
6(3) [1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 9, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
- 3. 27. Juni 1998: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998.
- 4. 27. Juni 1998: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998.
- 5. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 18, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- 6. 27. Juni 1993: Artt. 17, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993.