§ 257 AO. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977]
1§ 257. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung.
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
  • 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
  • 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
  • 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
  • 4. die Leistung gestundet worden ist.
(2) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. [2] Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. [3] Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.