§ 280 AO. Änderung des Aufteilungsbescheides
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1993] | [1. Januar 1977] |
---|---|
§ 280. Änderung des Aufteilungsbescheides | § 280. Änderung des Aufteilungsbescheides |
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn | (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn |
1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, | 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, |
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. | 2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der Steuerfestsetzung erhöht oder vermindert. |
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig. | (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zulässig. |
[1. Januar 1977–30. Dezember 1993]
1§ 280. Änderung des Aufteilungsbescheides.
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
- 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
- 2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der Steuerfestsetzung erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.