§ 3 AO. Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020] | [1. Januar 2017] |
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§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen | § 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen |
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] (weggefallen) | (1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] (weggefallen) |
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. | (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. |
(3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. | (3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. |
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind | (4) Steuerliche Nebenleistungen sind |
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, | 1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b, |
2. Verspätungszuschläge nach § 152, | 2. Verspätungszuschläge nach § 152, |
3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, | 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, |
4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, | 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, |
5. Säumniszuschläge nach § 240, | 5. Säumniszuschläge nach § 240, |
6. Zwangsgelder nach § 329, | 6. Zwangsgelder nach § 329, |
7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345, | 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345, |
8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und | 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und |
9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. | 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. |
(5) [1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. | (5) [1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. |
[1. Januar 2017–29. Dezember 2020]
1§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen.
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. 2[2] (weggefallen)
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
3(3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
4(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
- 2. Verspätungszuschläge nach § 152,
- 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
- 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
- 5. Säumniszuschläge nach § 240,
- 6. Zwangsgelder nach § 329,
- 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,
- 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
- 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
5(5) 6[1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 3. 1. Mai 2016: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 16 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
- 4. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
- 5. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 6. 1. Mai 2016: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 16 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.