§ 3 AO. Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020][1. Januar 2017]
§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] (weggefallen) (1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. [2] (weggefallen)
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. (3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind (4) Steuerliche Nebenleistungen sind
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, 1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
2. Verspätungszuschläge nach § 152, 2. Verspätungszuschläge nach § 152,
3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
5. Säumniszuschläge nach § 240, 5. Säumniszuschläge nach § 240,
6. Zwangsgelder nach § 329, 6. Zwangsgelder nach § 329,
7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345, 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,
8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
(5) [1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. (5) [1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
[1. Januar 2017–29. Dezember 2020]
1§ 3. Steuern, steuerliche Nebenleistungen.
(1) [1] Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. 2[2] (weggefallen)
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
3(3) [1] Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. [2] Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
4(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
  • 1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
  • 2. Verspätungszuschläge nach § 152,
  • 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
  • 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
  • 5. Säumniszuschläge nach § 240,
  • 6. Zwangsgelder nach § 329,
  • 7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,
  • 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
  • 9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
5(5) 6[1] Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. [2] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. [3] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. [4] Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. [5] Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 3 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 1. Mai 2016: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 16 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
4. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
5. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
6. 1. Mai 2016: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 16 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.