§ 340 AO. Wegnahmegebühr

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005][1. Januar 2002]
§ 340. Wegnahmegebühr § 340. Wegnahmegebühr
(1) [1] Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, [315 Abs. 2 Satz 5], §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (1) [1] Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, [315 Abs. 2 Satz 5], §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. (3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
[2] Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind. (4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.
(4) (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 340. Wegnahmegebühr.
(1) 2[1] Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, [315 Abs. 2 Satz 5], §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
3(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 24, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
3. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 12, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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