§ 352 AO. Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977–1. Januar 1996]
1§ 352. Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbescheiden.
(1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, können die folgenden Personen einlegen:
  • 1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
    jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird,
  • 2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich angeht:
    der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird,
  • 3. im übrigen:
    nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter.
(2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Einspruch einzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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