§ 356 AO. Rechtsbehelfsbelehrung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. August 2002][1. Januar 1996]
§ 356. Rechtsbehelfsbelehrung § 356. Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) [1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. [2] § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß. (2) [1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Einspruch nicht gegeben sei. [2] § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
[1. Januar 1996–28. August 2002]
1§ 356. Rechtsbehelfsbelehrung.
2(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) 3[1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Einspruch nicht gegeben sei. [2] § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
3. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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