§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. August 2002][1. Januar 1996]
§ 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 366. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. [1] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend.
[1. Januar 1996–28. August 2002]
1§ 366. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung. [1] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 12, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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