§ 375 AO. Nebenfolgen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2016] | [23. Dezember 2001] |
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§ 375. Nebenfolgen | § 375. Nebenfolgen |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen | (1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen |
1. Steuerhinterziehung, | 1. Steuerhinterziehung, |
2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, | 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, |
3. Steuerhehlerei oder | 3. Steuerhehlerei oder |
4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, | 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, |
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches). | kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches). |
(2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können | (2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können |
1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und | 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und |
2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, | 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, |
eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. | eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. |
[23. Dezember 2001–1. Mai 2016]
1§ 375. Nebenfolgen.
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1. Steuerhinterziehung,
- 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
- 3. Steuerhehlerei oder
- 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
(2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 26, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.