§ 398a AO. Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[3. Mai 2011–1. Januar 2015]
1§ 398a. Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen. In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
  • 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
  • 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
Anmerkungen:
1. 3. Mai 2011: Artt. 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 28. April 2011.

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