§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2003][24. August 2002]
§ 6. Behörden, Finanzbehörden § 6. Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden, 4. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6. Familienkassen, 6. Familienkassen und
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes [und] 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.
8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
[24. August 2002–1. Januar 2003]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
  • 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  • 32. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
  • 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  • 44. die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
  • 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  • 6. Familienkassen und
  • 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 4, 39 Abs. 6 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 24. August 2002: Artt. 6 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 16. August 2002.
4. 24. August 2002: Artt. 6 Nr. 2, 11 des Gesetzes vom 16. August 2002.

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