§ 7 AO. Amtsträger
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018] | [1. Januar 1977] |
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§ 7. Amtsträger | § 7. Amtsträger |
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht | Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht |
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist, | 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist, |
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder |
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. | 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
[1. Januar 1977–25. Mai 2018]
1§ 7. Amtsträger. Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
- 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist,
- 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.