§ 13b AÜG. Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Dezember 2011]
1§ 13b. Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten. [1] Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. [2] Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 11, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.