§ 16 AÜG. Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [30. Dezember 1989] | [1. Mai 1985] | 
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| § 16. Ordnungswidrigkeiten | § 16. Ordnungswidrigkeiten | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 
| 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 
| 2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, tätig werden läßt, | 2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, tätig werden läßt, | 
| 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 
| 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 
| 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt, | 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt, | 
| 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 
| 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 nicht nachkommt, | 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 nicht nachkommt, | 
| 9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt. | 9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und […] 1a kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3 und […] 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und […] 1a kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und […] 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
| (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 
| (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 
| (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | 
    [1. Mai 1985–30. Dezember 1989]
    1§ 16. Ordnungswidrigkeiten. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
 - 21a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
 - 32. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, tätig werden läßt,
 - 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
 - 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
 - 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
 - 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
 - 48. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 nicht nachkommt,
 - 59. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt.
 
            6(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und […] 1a kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und […] 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
        
        (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
 - 2. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
 - 3. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
 - 4. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
 - 5. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
 - 6. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985, Bekanntmachung vom 14. Juni 1985.
 - 7. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
 - 8. 1. Januar 1975: Artt. 250 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.