§ 17 AÜG. Durchführung
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [1. April 2017] | [30. Juli 2011] | 
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| § 17. Durchführung | § 17. Durchführung | 
| (1) [1] Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. [2] Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | (1) [1] Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. [2] Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | 
| (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a. | (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a. | 
    [30. Juli 2011–1. April 2017]
    1§ 17. Durchführung. 
        
            (1) [1] Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. [2] Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
        
        (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.