§ 18 AÜG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [1. Januar 1989] | [1. Mai 1985] | 
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| § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | 
| (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | 
| 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 
| 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, | 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, | 
| 3. den Finanzbehörden, | 3. den Finanzbehörden, | 
| 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, | 
| 5. den Trägern der Unfallversicherung, | 5. den Trägern der Unfallversicherung, | 
| 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. | 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. | 
| (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für | (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für | 
| 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 
| 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, | 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, | 
| 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 
| 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, | 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, | 
| 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 
| 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, | 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, | 
| unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. | unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. | 
    [1. Mai 1985–1. Januar 1989]
    1§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden. 
        
            (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
            
        - 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
 - 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
 - 3. den Finanzbehörden,
 - 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
 - 5. den Trägern der Unfallversicherung,
 - 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.
 
            (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
            
    
- 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
 - 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
 - 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
 - 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
 - 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
 - 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.