§ 2a AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1994] |
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§ 2a. Kosten | § 2a. Kosten |
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. |
(2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten. | (2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [3] Die Gebühr darf im Einzelfall 5.000 Deutsche Mark nicht überschreiten. |
[1. Januar 1994–1. Januar 2002]
1§ 2a. Kosten.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) [1] Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2[3] Die Gebühr darf im Einzelfall 5.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 1, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
- 2. 1. Januar 1994: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.