§ 110 AktG. Einberufung des Aufsichtsrats

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002]
1§ 110. Einberufung des Aufsichtsrats.
(1) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. [2] Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
2(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
3(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
3. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.