§ 116 AktG. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [26. Juli 2002] | [1. Januar 1966] | 
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| § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder | § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder | 
| [1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. | Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. | 
    [1. Januar 1966–26. Juli 2002]
    1§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.