§ 130 AktG. Niederschrift
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1966] |
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§ 130. Niederschrift | § 130. Niederschrift |
(1) [1] Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. [2] Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, §§ 137 und 147 Abs. 1. | (1) [1] Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. [2] Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, §§ 137 und 147 Abs. 1. |
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. | (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. |
(3) [1] Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen. [2] Die Belege über die Einberufung brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt werden. | (3) [1] Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen. [2] Die Belege über die Einberufung brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt werden. |
(4) [1] Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. [2] Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig. | (4) [1] Die Niederschrift ist von dem Richter oder Notar zu unterschreiben. [2] Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig. |
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen. | (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 130. Niederschrift.
(1) [1] Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. [2] Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, §§ 137 und 147 Abs. 1.
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben.
(3) [1] Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen. [2] Die Belege über die Einberufung brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt werden.
(4) [1] Die Niederschrift ist von dem Richter oder Notar zu unterschreiben. [2] Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.