§ 134c AktG. Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2020]
1§ 134c. Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern.
(1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittelbis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
(2) [1] Handelt ein Vermögensverwalter für einen institutionellen Anleger, hat der institutionelle Anleger solche Angaben über die Vereinbarungen mit dem Vermögensverwalter offenzulegen, die erläutern, wie der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt. [2] Die Offenlegung umfasst insbesondere Angaben
  • 1. zur Berücksichtigung der mittelbis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,
  • 2. zur Mitwirkung in der Gesellschaft, insbesondere durch Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich der Wertpapierleihe,
  • 3. zu Methode, Leistungsbewertung und Vergütung des Vermögensverwalters,
  • 4. zur Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den institutionellen Anleger,
  • 5. zur Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
[3] Wurde zu einzelnen Angaben keine Vereinbarung getroffen, hat der institutionelle Anleger zu erklären, warum dies nicht geschehen ist.
(3) [1] Institutionelle Anleger haben die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren. [2] Die Veröffentlichung kann auch durch den Vermögensverwalter auf dessen Internetseite oder auf einer anderen kostenfrei und öffentlich zugänglichen Internetseite erfolgen; in diesem Fall genügt die Angabe der Internetseite, auf der die Informationen zu finden sind.
(4) [1] Vermögensverwalter, die eine Vereinbarung nach Absatz 2 geschlossen haben, haben den institutionellen Anlegern jährlich zu berichten, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittelbis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beitragen. [2] Statt des Berichts an den institutionellen Anleger kann auch eine Veröffentlichung des Berichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 erfolgen. [3] Der Bericht enthält Angaben
  • 1. über die wesentlichen mittelbis langfristigen Risiken,
  • 2. über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
  • 3. zur Berücksichtigung der mittelbis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,
  • 4. zum Einsatz von Stimmrechtsberatern,
  • 5. zur Handhabung der Wertpapierleihe und zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 18, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 134c AktG

§ 134b AktG. Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten

§ 134c AktG. Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

§ 134d AktG. Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater