§ 148 AktG. Klagezulassungsverfahren
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 148. Aufstellung durch den Vorstand. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.