§ 154 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 154. Abschreibungen. Wertberichtigungen. 
        
            (1) [1] Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An- schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu vermindern. [2] Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
        
        
            (2) [1] Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Gegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden, um die Gegenstände
                
    
- 1. mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, oder
 - 2. mit dem niedrigeren Wert, der für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag für zulässig gehalten wird,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.