§ 158 AktG. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [29. Mai 2009] | [1. Januar 1986] | 
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| § 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung | § 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung | 
| (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: | (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: | 
| 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 
| 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage | 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage | 
| 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen | 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen | 
| a) aus der gesetzlichen Rücklage | a) aus der gesetzlichen Rücklage | 
| b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | b) aus der Rücklage für eigene Aktien | 
| c) aus satzungsmäßigen Rücklagen | c) aus satzungsmäßigen Rücklagen | 
| d) aus anderen Gewinnrücklagen | d) aus anderen Gewinnrücklagen | 
| 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen | 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen | 
| a) in die gesetzliche Rücklage | a) in die gesetzliche Rücklage | 
| b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | b) in die Rücklage für eigene Aktien | 
| c) in satzungsmäßige Rücklagen | c) in satzungsmäßige Rücklagen | 
| d) in andere Gewinnrücklagen | d) in andere Gewinnrücklagen | 
| 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. | 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. | 
| (2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. | (2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. | 
    [1. Januar 1986–29. Mai 2009]
    1§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung. 
        
            (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
                
        - 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
 - 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
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                        3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
                        
- a) aus der gesetzlichen Rücklage
 - b) aus der Rücklage für eigene Aktien
 - c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
 - d) aus anderen Gewinnrücklagen
 
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                        4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
                        
- a) in die gesetzliche Rücklage
 - b) in die Rücklage für eigene Aktien
 - c) in satzungsmäßige Rücklagen
 - d) in andere Gewinnrücklagen
 
 - 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
 
            (2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 25, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.