§ 158 AktG. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[29. Mai 2009] | [1. Januar 1986] |
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§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung | § 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung |
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: | (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: |
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage | 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage |
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen | 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen |
a) aus der gesetzlichen Rücklage | a) aus der gesetzlichen Rücklage |
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | b) aus der Rücklage für eigene Aktien |
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen | c) aus satzungsmäßigen Rücklagen |
d) aus anderen Gewinnrücklagen | d) aus anderen Gewinnrücklagen |
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen | 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen |
a) in die gesetzliche Rücklage | a) in die gesetzliche Rücklage |
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | b) in die Rücklage für eigene Aktien |
c) in satzungsmäßige Rücklagen | c) in satzungsmäßige Rücklagen |
d) in andere Gewinnrücklagen | d) in andere Gewinnrücklagen |
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. | 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. [2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. |
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. | (2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. |
[1. Januar 1986–29. Mai 2009]
1§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
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3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a) aus der gesetzlichen Rücklage
- b) aus der Rücklage für eigene Aktien
- c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d) aus anderen Gewinnrücklagen
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4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a) in die gesetzliche Rücklage
- b) in die Rücklage für eigene Aktien
- c) in satzungsmäßige Rücklagen
- d) in andere Gewinnrücklagen
- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 25, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.