§ 162 AktG. Vergütungsbericht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 162. Gegenstand und Umfang der Prüfung.
(1) [1] Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. [2] Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) [1] Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über den Jahresabschluß beachtet sind. [2] Der Geschäftsbericht ist darauf zu prüfen, ob 160 Abs. 2 bis 5 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Geschäftsbericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken.
(3) [1] Ändert der Vorstand den Jahresabschluß oder den Geschäftsbericht, nachdem ihm der Prüfungsbericht (§ 166) vorgelegt worden ist, so haben die Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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