§ 172 AktG. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 172. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat. [1] Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. [2] Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 172 AktG

§ 171 AktG. Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 172 AktG. Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

§ 173 AktG. Feststellung durch die Hauptversammlung