§ 183a AktG. Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 183a. Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung.
(1) [1] Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. [2] Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.
(2) [1] Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. [2] Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.
(3) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. [2] Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. [3] Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören. [4] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.
(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 26, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.