§ 188 AktG. Anmeldung und Eintragung der Durchführung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 188. Anmeldung und Eintragung der Durchführung.
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 2[1] Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36a und § 37 Abs. 1. [2] Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden.
3(3) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1. die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
- 2. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind;
- 43. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden.
- 54. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
- 3. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 18, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 28a Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 28a Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
- 7. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 9, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.