§ 196 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. September 2004] | [1. Juli 1979] | 
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| § 196. Bekanntmachung der Eintragung | § 196. Bekanntmachung der Eintragung | 
| [1] In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. [2] Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. | [1] In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. [2] Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. | 
    [1. Juli 1979–1. September 2004]
    1§ 196. Bekanntmachung der Eintragung.  2[1] In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. [2] Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 27, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.