§ 209 AktG. Zugrunde gelegte Bilanz

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 209. Zugrunde gelegte Bilanz.
2(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(2) 3[1] Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entsprechen. [2] Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
(3) 4[1] Die Bilanz muß durch einen Abschlußprüfer darauf geprüft werden, ob sie §§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256a, 264 bis 274a des Handelsgesetzbuchs entspricht. [2] Sie muß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
(4) 5[1] Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist. 6[2] Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden.
7(5) Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesellschaften § 341 k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
8(6) Im Fall der Absätze 2 bis 5 gilt für das Zugänglichmachen der Bilanz und für die Erteilung von Abschriften § 175 Abs. 2 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 41 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 23. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 4, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 23. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 4, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
5. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 41 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
6. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 8 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
7. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 8 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
8. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 34, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.