§ 211 AktG. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1995] | [1. Januar 1966] |
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§ 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung | § 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung |
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. | (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. |
(2) (weggefallen) | (2) Die neuen Aktien gelten als voll eingezahlt. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung.
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) Die neuen Aktien gelten als voll eingezahlt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.