§ 219 AktG. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 219. Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen. Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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