§ 22 AktG. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 22. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen. Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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§ 22 AktG. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

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