§ 233 AktG. Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2022]
1§ 233. Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz.
(1) 2[1] Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben. [2] Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag.
(2) [1] Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. 3[2] Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten, nachdem der der Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahresabschluss in das Unternehmensregister eingestellt worden ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. 4[3] Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. 5[4] Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist.
6(3) Die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 46 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. August 2022: Artt. 18 Nr. 5 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 8, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
5. 1. August 2022: Artt. 18 Nr. 5 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
6. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 46 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.