§ 240 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] |
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§ 240 | § 240 |
[1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. [2] Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. [3] Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge | [1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus offenen Rücklagen", auszuweisen. [2] Eine Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. [3] Im Geschäftsbericht ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von offenen Rücklagen gewonnenen Beträge |
1. zum Ausgleich von Wertminderungen, | 1. zum Ausgleich von Wertminderungen, |
2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder | 2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder |
3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden. | 3. zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwandt werden. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 240. [1] Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus offenen Rücklagen", auszuweisen. [2] Eine Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. [3] Im Geschäftsbericht ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von offenen Rücklagen gewonnenen Beträge
- 1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
- 2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
- 3. zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwandt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.