§ 241 AktG. Nichtigkeitsgründe
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009] | [10. August 1994] |
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§ 241. Nichtigkeitsgründe | § 241. Nichtigkeitsgründe |
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er | Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er |
1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, | 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war, |
2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, | 2. nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist, |
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, | 3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, |
4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, | 4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, |
5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, | 5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, |
6. nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. | 6. nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. |
[10. August 1994–1. September 2009]
1§ 241. Nichtigkeitsgründe. Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 21. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war,
- 2. nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,
- 3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- 4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
- 5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
- 36. nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 18, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 51, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.