§ 246 AktG. Anfechtungsklage

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005][28. September 2005]
§ 246. Anfechtungsklage § 246. Anfechtungsklage
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten. (2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. [3] § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. [4] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. [5] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. [3] § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. [4] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) [1] Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [2] Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen. (4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
[28. September 2005–1. November 2005]
1§ 246. Anfechtungsklage.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. 2[3] § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3[4] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 28. September 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 28. September 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.

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