§ 248 AktG. Urteilswirkung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969]
1§ 248. Urteilswirkung.
(1) [1] Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. [2] Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. [3] War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. [4] Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.